Rahmenvertrag
Rahmenvertrag über Beratungs- und
Programmierleistungen sowie Wartung und Pflege von IT-Systemen
zwischen dem Auftraggeber
– als Auftraggeber (im Folgenden "XYZ" genannt) –
und
GREAIT Lukas Brunner
Gymnasiumstraße 21/2
89584 Ehingen (Donau)
– als Auftragnehmer (im Folgenden "GREAIT" genannt) –
I. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1.1 GREAIT wird Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Programmierarbeiten übernehmen. Die Aufträge werden als Dienstverträge (Mitarbeit) oder als Werkverträge übernommen. Die §§ 12-14 gelten nur für Werkverträge.
1.2 Die Leistungen werden in Projekteinzelaufträgen gesondert vereinbart. Sie werden durch die Regelungen dieses Rahmenvertrages ergänzt. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor.
1.3 GREAIT wird auf Wunsch von XYZ monatlich zu jedem Projekteinzelauftrag einen Sachstandsbericht vorlegen.
§ 2 Durchführung der Arbeiten
2.1 Beide Vertragspartner benennen in jedem Einzelvertrag einen Ansprechpartner. Diese können kurzfristig notwendige Informationen und Entscheidungen geben oder sie herbeiführen. Der Ansprechpartner von GREAIT soll Entscheidungen schriftlich festhalten. GREAIT ist verpflichtet, den Ansprechpartner von XYZ einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrags dies erfordert.
2.2 XYZ wird Doppel sämtlicher GREAIT übergebenen Unterlagen, insb. Daten, bei sich verwahren.
2.3 Die Arbeiten werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Erledigung erforderlich ist, bei XYZ, sonst bei GREAIT durchgeführt. Soweit die Arbeiten bei XYZ durchgeführt werden, erhalten die Mitarbeiter von GREAIT ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel.
2.4 XYZ wird GREAIT Fernbetreuung ermöglichen, soweit diese technisch machbar ist.
Soweit die technischen Anforderungen bei GREIAT vorliegen, ist GREAIT in der Lage aus der Ferne eine Verbindung zu allen Netzwerkfähigen Geräten herzustellen und den Zugriff zu übernehmen. Weiterhin ist ein Zugriff auf Systemebene wie bspw. Systemregistrierung, Dateisystem, Dienste und Kommandozeile im Hintergrund möglich, ohne den Benutzer zu stören.
Der Fernzugriff wird in Form von Stundensätzen im Rahmen von § 3 vergütet.
2.5 Das Anmelden auf dem System von XYZ seitens GREAIT erfolgt durch ein von XYZ kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt XYZ die Leitung frei. GREAIT wird XYZ über die durchgeführten Arbeiten informieren.
2.6 Wenn Daten zum Zwecke der Fehlersuche oder der Restaurierung an GREAIT übertragen werden, wird GREAIT alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die XYZ seinerseits/ihrerseits gemäß den datenschutzrechtlichen Bedingungen zu treffen hat. Im Übrigen gilt die Auftragsvereinbarung.
2.7 GREAIT darf Unterauftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von XYZ einsetzen. GREAIT muss sie zur Geheimhaltung entsprechend diesem Vertrag verpflichten.
§ 3 Vergütung
3.1 Die Vergütung für die zu erbringenden Leistung wird im Projekteinzelauftrag vereinbart. Wird im Einzelfall nichts vereinbart, so erhält GREAIT ein Honorar in Form von Stundensätzen. Reisekosten werden nach den üblichen Sätzen von GREAIT gesondert vergütet, Reisezeiten sind Arbeitszeiten.
Die Stundensätze gelten jeweils für das laufende Kalenderjahr, bei vereinbartem Arbeitsbeginn im vierten Quartal auch für das folgende Kalenderjahr. Danach kann GREAIT eine Erhöhung entsprechend der Erhöhung der Listenpreise von GREAIT verlangen.
3.2 Soweit nach Aufwand vergütet wird, bezieht sich der Stundensatz auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr erbracht werden. GREAIT plant eine tägliche Arbeitszeit seiner Mitarbeiter von acht Stunden.
Werden Mitarbeiter von GREAIT auf Veranlassung von XYZ außerhalb der vorgenannten Zeit tätig, erhöht sich der Stundensatz um 100%.
3.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.4 Bei Vergütung nach Aufwand wird wöchentlich abgerechnet. Die Mitarbeiter von GREAIT halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Auftrags und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese wöchentlich zur Abzeichnung vor. XYZ kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
3.5 Bei Pauschalpreisaufträgen werden angemessene Abschlagszahlungen wie folgt geleistet, wenn nichts anderes vereinbart ist:
- 1/4 mit Vertragsabschluss
- 1/4 mit Genehmigung des Detailkonzepts, hilfsweise mit der halben Lieferzeit
- 1/4 mit Lieferung
- 1/4 mit Abnahme.
Unterstützungsleistungen (insb. Installation, Einweisung/Schulung, Einsatzberatung) werden gesondert vergütet, wenn sie nicht ausdrücklich in den Pauschalpreis einbezogen sind.
3.6 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. XYZ kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug. Das Recht von XYZ, die Arbeitsergebnisse zu nutzen, ruht während des Zahlungsverzugs.
§ 4 Nutzungsrechte
4.1 XYZ ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke zu nutzen.
4.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei GREAIT. GREAIT ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse auch anderweitig zu verwerten, soweit nicht § 8 entgegensteht.
§ 5 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
5.1 Soweit eine Ursache, die GREAIT nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann GREAIT eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich von XYZ, kann GREAIT auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
5.2 XYZ kann nach 30 Tagen Verzug gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Nachfrist, die die bereits gewährten 30 Tage berücksichtigt, mit der Erklärung setzen, dass XYZ nach Ablauf dieser Nachfrist weitere Leistungen ablehnen werde.
§ 6 Allgemeine Regelungen zur Mängelbeseitigung
6.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat XYZ diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von GREAIT schriftlich.
6.2 Voraussetzung für alle Ansprüche gegen GREAIT ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
6.3 XYZ hat GREAIT im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insb. bei einem Mangel in einem Programm auf Wunsch von GREAIT das Programm, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die GREAIT bereitstellt, einzuspielen.
6.4 GREAIT hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. GREAIT wird bei schwerwiegenden Mängeln bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen.
6.5 Alle Ansprüche gegen GREAIT erlöschen für solche Programme, die XYZ ändert oder in die XYZ sonst wie eingreift, es sei denn, dass XYZ im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
6.6 GREAIT kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit GREAIT auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass XYZ einen Mangel nachgewiesen hat.
6.7. Hätte GREAIT bei Vergütung nach Aufwand Anspruch auf Vergütung für Arbeiten zur Fehlerbeseitigung gehabt, wenn der Fehler vor der Abnahme erkannt worden wäre, kann GREAIT auch nach Abnahme noch Vergütung verlangen.
§ 7 Haftung von GREAIT auf Schadensersatz
7.1 Kommt GREAIT mit der Erfüllung (durch Lieferung) bzw. Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) in Verzug, kann XYZ eine angemessene Frist für die Erfüllung/Nacherfüllung setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung sonst wie endgültig fehl, kann XYZ seine gesetzlichen Ansprüche geltend machen, Schadensersatz im Rahmen von § 7.3.
GREAIT kann XYZ eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob XYZ noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch von XYZ auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.
7.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate.
7.3 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen GREAIT (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, die den Vertragszweck gefährden würde (Kardinalpflicht). Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Ansprüche wegen Körperschäden bleiben unberührt.
§ 8 Vertraulichkeit
8.1 GREAIT verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung dieses Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
8.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Programmerstellung beziehen, sowie für Daten, die GREAIT bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrags bekannt waren oder bekannt werden.
8.3 GREAIT verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
8.4 GREAIT darf XYZ namentlich in Firmenbroschüren, Kundenlisten etc. von GREAIT nennen. XYZ erhält hierzu entsprechende Musterunterlagen.
Darüber hinausgehende werbliche Nutzung – insb. bei Detailangaben über Problemstellung und Projektinhalt – bedarf der vorherigen Zustimmung von XYZ.
§ 9 Treuepflicht
9.1 GREAIT und XYZ verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind. Das gilt für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit, und zwar für fest angestellte Mitarbeiter ehrenhalber, für freie Mitarbeiter verbindlich.
9.2 Im Falle der Abwerbung eines freien Mitarbeiters zahlt der Abwerbende EUR 25.000 als Vertragsstrafe. Der Abwerbende ist auskunftspflichtig.
§ 10 Kündigung
10.1 Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
10.2 Die Wirksamkeit erteilter Einzelaufträge wird durch die Kündigung nicht berührt.
§ 11 Schriftform, Gerichtsstand
11.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
11.2 Gerichtsstand ist der Sitz von GREAIT.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
II. Ergänzende Bedingungen für Einzelaufträge über die Erstellung von Programmen
§ 12 Durchführung
12.1 GREAIT wird die Leistungen nach dem Stand der Technik entsprechend der schriftlichen Aufgabenstellung erstellen.
12.2 GREAIT spricht mit XYZ einen Zeit- und Arbeitsplan ab und schreibt diesen einverständlich fort.
12.3 Soweit sich die Anforderungen von XYZ noch nicht aus dem Einzelauftrag ergeben, detailliert GREAIT sie mit Unterstützung von XYZ, erstellt ein Detailkonzept darüber und legt dieses XYZ zur Genehmigung vor. Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Es wird im Laufe seiner Umsetzung in Abstimmung mit XYZ verfeinert.
§ 13 Änderung der Aufgabenstellung
13.1 Will XYZ seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist GREAIT verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für GREAIT zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann GREAIT eine angemessene Anpassung des Vertrags, insb. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung von Terminen, verlangen.
13.2 Vereinbarungen über Änderungen der Aufgabenstellung und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt XYZ einen Änderungswunsch mündlich, kann GREAIT verlangen, dass XYZ diesen schriftlich formuliert, oder diesen selbst schriftlich bestätigen. Die Formulierung von GREAIT ist verbindlich, wenn XYZ dieser nicht unverzüglich widerspricht.
13.3 GREAIT wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. XYZ wird unverzüglich widersprechen, wenn XYZ mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.
§ 14 Lieferung und Abnahme
14.1 GREAIT wird Programme installieren, andere Werke übergeben. XYZ wird die Installation bzw. die Übergabe schriftlich bestätigen.
14.2 XYZ wird die Vertragsgemäßheit der Leistungen, bei Programmen samt der Dokumentation überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich erklären. XYZ wird insb. auch die zum Monatsende, zum Jahresende oder sonst nur gelegentlich einzusetzenden Programme überprüfen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüffrist zwei (2) Wochen.
GREAIT ist bereit, XYZ im Zusammenhang mit der Installation bei der Abnahmeprüfung zu unterstützen. XYZ wird Testfälle dafür unter Einhaltung einer Frist von einer (1) Woche stellen.
14.3 Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn deren Nutzbarkeit nach Ablauf der Prüffrist und einer weiteren Frist von einer (1) Woche nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
14.4 Soweit Teillieferungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teillieferung überprüft.
III. Zusätzliche Vereinbarungen
§ 15 Zusätzliche Vereinbarungen
Die Vertragspartner vereinbaren als Ergänzung des Rahmenvertrags:
- Einzelauftrag über Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen